Aufklärung ist wichtig! |
---|
Mit diesem Artikel wollen wir auf ein paar weitere Merkmale dieser Verträge eingehen, die für Betroffene wichtig sein könnten. Grundsätzlich stellt sich die Frage für alle vom Personalabbau betroffenen MA/innen, ob und welche Gruppen bzgl. einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebildet wurden. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde die Belegschaft durch die Rahmenvereinbarungen des Gesamtbetriebsrates mit dem Unternehmen schon mal grundsätzlich in 2 Gruppen geteilt. Man könnte sagen: die älteren (>=58 Lebensjahre) und die Jüngeren (<58 Lebensjahre). Und genau an dieser Grenze scheiden sich nach Ansicht des Unternehmens grundsätzliche Ansprüche auf Geld. Die Rechtsprechung / das Bundesarbeitsgericht hat schon vor Jahren darauf hingewiesen, dass ältere Mitarbeiter/innen, die sich der gesetzlichen Möglichkeit einer Altersrente nähern, tatsächlich sozial weniger stark von einem Arbeitsplatzabbau betroffen sind als jüngere Mitarbeiter. Siemens hat gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat durch die vB-Regelung diese Grenze bei 58 Jahren definiert. Achtung: Der Zeitpunkt der Zahlung ist (fast) frei verhandelbar. Er sollte aus steuerlichen Gründen grundsätzlich auf den kommenden 1. Januar gelegt werden. Ausnahmen erfährt man beim Steuerberater, der auch bzgl. der optimierten Versteuerung nach der Fünftelregelung berät. Es gibt nach unserer Einschätzung bei dem vB-Modell 4 wesentliche Variablen, die die letztendlich die (Netto-)Höhe der Abfindung beeinflussen: 1. die Einkommenssteuerklasse: alle Betroffenen, die keine EStKl III haben, bekommen weniger pro Monat. Aber man kann ja ggf. kurz vor der Unterschrift die EStKl wechseln und am Ende vom Kalenderjahr ist es dann bei der Einkommenssteuererklärung eh egal. 2. Tarifkreis oder AT: die Berechnungsgrundlage "Was ist ein Monatsgehalt" und der prozentuale Faktor der Abfindung auf das Monatsgehalt unterscheiden sich. Da können wir als lokaler Betriebrat leider nix dran ändern. 3. Die Dauer der Abfindung kann durchaus unterschiedlich sein. Wieso? 4. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung. Unser Zusatz-Tipp zum Gespräch mit PO und/oder Vorgesetztem: Üblicherweise kommt der Betroffene in die Personalabteilung zum Angebotsgespräch für eine Aufhebung des Arbeitsvertrages in gegenseitigem Einvernehmen. Hingehen muss man, denn es handelt sich ja lediglich um ein Angebot des Arbeitgebers. Annehmen muss man dieses Angebot IA/SP nicht, denn wir bauen ja auf der Basis von Freiwilligkeit ab. Sollte der Kollege oder die Kollegin an dem aus Firmensicht vermeintlich großzügigen Angebot nicht interessiert sein, so kann er das einfach sagen und die Angelegenheit ist erledigt. Auch arbeitsrechtlich ist das Thema damit abgeschlossen. Der Arbeitgeber (ganz gleich, ob Personalabteilung oder Vorgesetzter) darf das Thema dann kein zweites Mal ansprechen. Sollte doch ein weiterer Versuch unternommen werden mich zu "überzeugen", kann ich als Mitarbeiter/in einfach aufstehen und mit einem freundlichen "Danke für das Gespräch" an meinen Arbeitsplatz zurückgehen. Am besten unter Information des Betriebsrats, damit hier dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung klar die Rechtslage erläutert wird. In Braunschweig hat die Geschäftsleitung übrigens zugesichert, es gibt keine Gespräche ohne Beteiligung eines Betriebsrats. Aber darum kümmern muss sich jeder Kollege/jede Kollegin selbst! *) FTE => full time equivilant => vollzeitvergleichbar Kaufmännische Darstellung/Berechnung eines anteiligen Mitarbeiters. Grundlage ist ein Vollzeitmitarbeiter mit jeweils 100%. D.h. ein AT mit 40h = 100% ein Tarifmitarbeiter mit 35h bis 40h = 100 %. Jede Form von Teilzeit ergibt dann einen prozentualen Anteil in der Berechnung der Zielmitarbeiterzahl im für Braunschweig bestehenden Interessenausgleich/Sozialplan. |
© Copyright www.AUB-Braunschweig.de 2000-2025 --- Impressum